B. Hiergegen erhoben U.M. und die C. AG mit gemeinsamer Eingabe vom 9. September 2021 fristgerecht Rekurs an das Baurekursgericht und beantragten die Aufhebung der Verfügung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Eventualiter sei die Vorinstanz einzuladen, die Bewilligung zu erteilen. Zudem sei die Vorinstanz einzuladen, für alle in einer beigelegten Fotodokumentation aufgelisteten 143 Standorte von Screens anzugeben, ob und gegebenenfalls wann diese bewilligt worden seien. C. Mit Präsidialverfügung vom 14. September 2021 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet.