A. Mit Baurechtsentscheid vom 30. Juli 2021 verweigerte die Baubehörde X der der C. AG die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für zwei Werbemonitore, welche je in einem Schaukasten an der F.-Gasse 3, Kat.-Nr. 1, in X aufgestellt sind. Gleichzeitig befahl die Baubehörde X der C. AG als Betreiberin und U.M. als Grundeigentümer, die Reklameanlagen innert 10 Tagen ab Rechtskraft zu beseitigen. Sodann wurde für den Unterlassungsfall die zwangsweise Vollstreckung angedroht sowie deren Modalitäten festgehalten.