{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2022-01-28", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0008-2022_2022-01-28.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0008_2022_vom_28._januar_2022_werbemonitor.pdf", "Checksum": "70ab83e0c8a96633e1c51dc6a650faa1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0008/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 28.01.2022 BRGE I Nr. 0008/2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 28.01.2022 BRGE I Nr. 0008/2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 28.01.2022 BRGE I Nr. 0008/2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Werbemonitore in Altstadtgasse. Nachträgliche Verweigerung der Baubewilligung. Beseitigungsbefehl. | Das Aufstellen und der Betrieb zweier 28-Zoll Flachbildschirme in Schaukästen in der Altstadt ist bewilligungspflichtig. Das Gebäude, in dessen Fassade die beiden Schaukästen eingefasst sind, ist Teil des Ortsbildes von nationaler Bedeutung (ISOS) und befindet sich im kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorisch wertvollen Objekte. Auf diese Schutzobjekte ist besondere Rücksicht zu nehmen. Die Werbemonitore sind durchaus geeignet, den mittelalterlichen Charakter dieser Schutzobjekte zu beeinträchtigen oder gar zu stören. Den Monitoren die geforderte gute Einordnung abzusprechen, liegt deshalb innerhalb des der örtlichen Baubehörde bei der Anwendung der Ästhetikvorschriften zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraums. Bestätigung der nachträglichen Verweigerung der Baubewilligung sowie des Befehls zur Beseitigung."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:55", "Checksum": "632af37113cf19c3029f2f364faf5081", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 28.01.2022 BRGE I Nr. 0008/2022\nRegeste:\nWerbemonitore in Altstadtgasse. Nachträgliche Verweigerung der Baubewilligung. Beseitigungsbefehl. | Das Aufstellen und der Betrieb zweier 28-Zoll Flachbildschirme in Schaukästen in der Altstadt ist bewilligungspflichtig. Das Gebäude, in dessen Fassade die beiden Schaukästen eingefasst sind, ist Teil des Ortsbildes von nationaler Bedeutung (ISOS) und befindet sich im kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorisch wertvollen Objekte. Auf diese Schutzobjekte ist besondere Rücksicht zu nehmen. Die Werbemonitore sind durchaus geeignet, den mittelalterlichen Charakter dieser Schutzobjekte zu beeinträchtigen oder gar zu stören. Den Monitoren die geforderte gute Einordnung abzusprechen, liegt deshalb innerhalb des der örtlichen Baubehörde bei der Anwendung der Ästhetikvorschriften zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraums. Bestätigung der nachträglichen Verweigerung der Baubewilligung sowie des Befehls zur Beseitigung.\n\nR1S.2021.05113 Seite 13\nmüssen. Die eingeräumte Frist ist somit nicht zu beanstanden. Auch das\nVerwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem vergleichbaren Fall eine\nFrist von 10 Tagen für die Beseitigung von Werbemonitoren als verhältnismässig eingestuft (vgl. VB.2006.00417 vom 17. Januar 2007, E. 3.4).\n\n7.1.\nGemäss vorinstanzlichem Beschluss, Dispositiv-Ziffer I. 4. lit. b), werde die\nstädtische Finanzverwaltung für den Fall der Zwangsvollstreckung ersucht,\nnötigenfalls zur Deckung der Kosten ein Grundpfandrecht (Pfandsumme\nFr. 3'000.--) zulasten der Liegenschaft Kat.-Nr. 1, X, eintragen zu lassen.\n\n7.2.\nDie Rekurrierenden machen in diesem Zusammenhang geltend, einerseits\nsei der Betrag von Fr. 3'000.-- zu hoch und andererseits sei die Bestellung\neines Grundpfandes unnötig und daher unverhältnismässig.\n\n7.3.\nGemäss Wortlaut dieser umstrittenen Dispositiv-Ziffer werde die städtische\nFinanzverwaltung ersucht, nötigenfalls das Grundpfandrecht einzutragen.\nOb ein solches eingetragen werden soll oder nicht, ist damit noch nicht entschieden. Vielmehr hängt die Eintragung offenbar von weiteren Voraussetzungen ab. Demzufolge fehlt es an einem rekursfähigen Anfechtungsobjekt.\nAuf diese rekurrentische Rüge ist folglich nicht einzutreten.\n\n7.4.\nBemerkungsweise ist jedoch festzuhalten, dass die Eintragung einer vergleichsweise geringen Summe wie vorliegend Fr. 3'000.-- als Grundpfand\nunverhältnismässig erscheint.\n\n8.\nIm Ergebnis ist der Rekurs somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\nR1S.2021.05113 Seite 14\n9.\nAusgangsgemäss sind die Verfahrenskosten je zur Hälfte den beiden Rekurrierenden aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag (§ 13 VRG).\n\nNach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier\nein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr\nin der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV\nVGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein\ngrosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3.\nAufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.).\n\nDemnach ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 4'000.-- festzusetzen.\n\n10.\nDie Vorinstanz beantragt die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung.\nVorliegend handelt es sich um einen vergleichsweise einfachen Fall. Dementsprechend hatte die Behörde keinen besonderen, über die Bearbeitung\nim Bewilligungsverfahren erheblich hinausgehenden Zusatzaufwand zu treiben. Die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a VRG sind daher nicht erfüllt,\nso dass von der Zusprechung einer Umtriebsentschädigung an die Vorinstanz abzusehen ist.\n\nDen unterliegenden Rekurrierenden steht keine Umtriebsentschädigung zu\n(§ 17 Abs. 2 VRG).\n\nR1S.2021.05113 Seite 15\n"}