{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2022-01-28", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0008-2022_2022-01-28.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0008_2022_vom_28._januar_2022_werbemonitor.pdf", "Checksum": "70ab83e0c8a96633e1c51dc6a650faa1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0008/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 28.01.2022 BRGE I Nr. 0008/2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 28.01.2022 BRGE I Nr. 0008/2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 28.01.2022 BRGE I Nr. 0008/2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Werbemonitore in Altstadtgasse. Nachträgliche Verweigerung der Baubewilligung. Beseitigungsbefehl. | Das Aufstellen und der Betrieb zweier 28-Zoll Flachbildschirme in Schaukästen in der Altstadt ist bewilligungspflichtig. Das Gebäude, in dessen Fassade die beiden Schaukästen eingefasst sind, ist Teil des Ortsbildes von nationaler Bedeutung (ISOS) und befindet sich im kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorisch wertvollen Objekte. Auf diese Schutzobjekte ist besondere Rücksicht zu nehmen. Die Werbemonitore sind durchaus geeignet, den mittelalterlichen Charakter dieser Schutzobjekte zu beeinträchtigen oder gar zu stören. Den Monitoren die geforderte gute Einordnung abzusprechen, liegt deshalb innerhalb des der örtlichen Baubehörde bei der Anwendung der Ästhetikvorschriften zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraums. 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Den Monitoren die geforderte gute Einordnung abzusprechen, liegt deshalb innerhalb des der örtlichen Baubehörde bei der Anwendung der Ästhetikvorschriften zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraums. Bestätigung der nachträglichen Verweigerung der Baubewilligung sowie des Befehls zur Beseitigung.\n\nR1S.2021.05113 Seite 11\nmehr oder weniger warmes Licht und keines davon strahlt besonders grell\n(vgl. Protokoll Fotos Nrn. 1-7). Die vorliegenden Werbemonitore sind die einzigen Kaltlichtquellen in diesem Bereich der Gasse. Aufgrund ihrer eher kleinen Grösse strahlen sie im Vergleich zu den übrigen, am Augenschein angetroffenen Bildschirmen in der Altstadt dezent (vgl. Fotos Nrn. 8-11). Der\nRadius, in welchem die Bildschirme wahrgenommen werden, beträgt lediglich einige Meter. Von der ca. 15 Meter entfernten Kreuzung R. / F.-Gasse\nsind die Bildschirme fast nicht sichtbar (vgl. Foto Nr. 6). Sodann verringerte\nsich die leuchtende Wirkung der Bildschirme, als im Ladenlokal zwischen\nden beiden Bildschirmen kurz das Licht anging. Berücksichtigt werden muss\naber auch, dass die F.-Gasse vergleichsweise schwach beleuchtet ist, insbesondere wenn die Weihnachtsbeleuchtung weggedacht wird. Die Monitore\nzeigen im Übrigen keine Videos. Im Gegensatz zu anderen digitalen Werbeanlagen ziehen die vorliegenden nicht mit schnellen Bewegungen die Blicke\nder Passanten auf sich. Es erscheint lediglich ca. alle 10 Sekunden ein\nneues Bild. Die Mehrzahl der Bilder besteht aus Standbildern, jedoch gibt es\neinige Werbungen, bei welchen jeweils Stück für Stück weitere Schriftzüge\noder andere grafische Darstellungen erscheinen, die also eine gewisse Dynamik aufweisen. Gezeigt wird Fremdwerbung und gemäss dem Rekurrenten 1 soll der künftige Ladenmieter des derzeit leerstehenden Lokals zusätzlich Eigenwerbung machen können, wie dies auch bisher gehandhabt worden sei.\n\nIns Gewicht fällt letztlich Folgendes: Die hochkant angebrachten Bildschirme\nweisen mit einer Diagonale von 28 Zoll zwar vergleichsweise kleine Abmessungen auf. Auch wenn deren Leuchtkraft nur einige Meter weit reicht, ist wie\nerwähnt eine mehr als nur befriedigende Einordnung verlangt und zwar auch\naus einem Blickwinkel mit kurzer räumlicher Distanz. Aufgrund der Kleinräumigkeit der Verhältnisse tritt hier jede Form beleuchteter Werbung stark in\nErscheinung. Wenn die Vorinstanz die beiden Bildschirme, mithin die einzigen digitalen Werbeanlagen in diesem Bereich der Gasse, als störend und\nfremd im baulichen und räumlichen Kontext qualifiziert, ist dies nachvollziehbar. Immerhin handelt es sich sowohl beim Quartier als auch beim Gebäude\nan sich um inventarisierte Schutzobjekte, auf welche Rücksicht zu nehmen\nist. Die Monitore sind mit ihrem kalt leuchtenden Licht durchaus geeignet,\nden mittelalterlichen Charakter dieser Schutzobjekte zu beeinträchtigen oder\ngar zu stören. Mit anderen Worten lassen sie eine hinreichende Rücksichtnahme auf das denkmalpflegerisch sensible Umfeld vermissen. Auf jeden\n\nR1S.2021.05113 Seite 12\nFall aber erscheint es zumindest vertretbar, wenn die Gemeinde die historische Atmosphäre der F.-Gasse schützen will, indem sie keine quasi in die\nFassade eingelassene Werbemonitore bewilligt. Diesen Reklameanlagen\nam in Frage stehenden Standort die geforderte gute Einordnung abzusprechen, liegt deshalb bei weitem innerhalb des der örtlichen Baubehörde bei\nder Anwendung der Ästhetikvorschriften zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraums.\n\n5.6.\nSoweit die Rekurrierenden eine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit erwähnen, ist darauf hinzuweisen, dass der Ortsbildschutz ein taugliches\nKriterium zur Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit im Reklamewesen bildet\n(BGr 1C_12/2007 vom 8. Januar 2008, E. 6.1 m.w.H.). Ein öffentliches Interesse liegt vor. Auch die Verhältnismässigkeit der Bauverweigerung ist nach\ndem Gesagten zu bejahen.\n\n5.7.\nZusammenfassend ist der sorgfältig und sachlich begründete vorinstanzliche\nEntscheid nicht zu beanstanden, soweit er die Werbemonitore als nicht bewilligungsfähig qualifiziert. Dies führt zur Abweisung des Rekurses in diesem\nPunkt.\n\n6.1.\nDie Rekurrierenden rügen sodann die im vorinstanzlichen Beschluss angesetzte Frist von 10 Tagen zur Beseitigung der bereits angebrachten Reklameanlagen als zu kurz. Die Kunden müssten orientiert werden können und\nes müssten Alternativen für laufende Kampagnen gesucht und gefunden\nwerden können, so die Rekurrierenden. Angemessen und vertretbar sei eine\nFrist von 90 Tagen.\n\n6.2.\nDie Rekurrierenden machen unter dem Gesichtspunkt des Grundpfandrechts (dazu sogleich) selbst geltend, der Vorgang für das Entfernen der Monitore dauere zwei mal 30 Sekunden. Die Orientierung der Kunden ist ebenfalls innert kurzer Zeit möglich. Im Übrigen liegt es in der Risikosphäre der\nRekurrierenden, wenn sie eine bewilligungspflichtige Werbeanlage ohne Bewilligung anbringen und betreiben, dass sie diese auch wieder entfernen\n\n"}