{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2022-01-28", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0008-2022_2022-01-28.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0008_2022_vom_28._januar_2022_werbemonitor.pdf", "Checksum": "70ab83e0c8a96633e1c51dc6a650faa1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0008/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 28.01.2022 BRGE I Nr. 0008/2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 28.01.2022 BRGE I Nr. 0008/2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 28.01.2022 BRGE I Nr. 0008/2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Werbemonitore in Altstadtgasse. Nachträgliche Verweigerung der Baubewilligung. Beseitigungsbefehl. | Das Aufstellen und der Betrieb zweier 28-Zoll Flachbildschirme in Schaukästen in der Altstadt ist bewilligungspflichtig. Das Gebäude, in dessen Fassade die beiden Schaukästen eingefasst sind, ist Teil des Ortsbildes von nationaler Bedeutung (ISOS) und befindet sich im kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorisch wertvollen Objekte. Auf diese Schutzobjekte ist besondere Rücksicht zu nehmen. Die Werbemonitore sind durchaus geeignet, den mittelalterlichen Charakter dieser Schutzobjekte zu beeinträchtigen oder gar zu stören. Den Monitoren die geforderte gute Einordnung abzusprechen, liegt deshalb innerhalb des der örtlichen Baubehörde bei der Anwendung der Ästhetikvorschriften zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraums. 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Den Monitoren die geforderte gute Einordnung abzusprechen, liegt deshalb innerhalb des der örtlichen Baubehörde bei der Anwendung der Ästhetikvorschriften zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraums. Bestätigung der nachträglichen Verweigerung der Baubewilligung sowie des Befehls zur Beseitigung.\n\n5.4.1.\nSoweit den Gemeinden bei der Anwendung von Bestimmungen des kantonalen Rechts als Ausfluss der Gemeindeautonomie eine besondere Ent-\nscheidungs- und Ermessensfreiheit zukommt, überprüft das Baurekursgericht entsprechende Entscheide mit Zurückhaltung. Beruht der kommunale\nEntscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände,\nso hat ihn die Rekursinstanz zu respektieren. Die Rekursinstanz darf nur\ndann einschreiten, wenn die Baubehörde ihren Ermessensspielraum überschreitet, indem sie sich von unsachlichen, dem Zweck der in Frage stehenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, verletzt. Dabei darf sich die Rekursinstanz jedoch nicht auf eine\nblosse Willkürprüfung beschränken, vielmehr muss die Eingriffsschwelle tiefer gesetzt werden (vgl. BGE 145 I 52, E. 3.6., mit Hinweisen).\n\nOb eine Bestimmung des kantonalen Rechts den Gemeinden einen autonomen Entscheidungsspielraum einräumt, ist durch Auslegung zu ermitteln\n(Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014,\n§ 20 Rz. 62). Nach ständiger Praxis der kantonalen Instanzen betrifft dies\ninsbesondere § 238 PBG, ferner aber auch etwa § 71 PBG betreffend die\nbauliche Gestaltung und Einordnung von Arealüberbauungen, § 237 PBG\nbetreffend die Beurteilung der Verkehrssicherheit einer Zufahrt und § 357\nAbs. 1 PBG betreffend die Beurteilung zulässiger Änderungen an vorschriftswidrigen Bauten (Donatsch, § 20 Rz. 72).\n\nR1S.2021.05113 Seite 10\n5.4.2.\nMit ihren Vorbringen, das Baurekursgericht soll vorliegend keine Zurückhaltung üben, machen die Rekurrierenden sinngemäss eine Befangenheit der\nVorinstanz geltend. Ein Ausstandsgrund im Sinne von § 5a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) wird allerdings weder substantiiert,\nnoch ist ein solcher ersichtlich. Nur weil sich der Leiter Reklamebewilligungen […] der Rekurrentin 2 als Betreiberin von Leuchtreklamen offenbar in\nmehreren Verfahren gegenüberstanden, kann nicht von einer \"Fehde\" gesprochen werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich Gesuchsteller\nund Bewilligungsbehörden im Baubewilligungsverfahren gegenüberstehen.\nAuf die weiteren rekurrentischen Vorbringen zur Zusammensetzung der vorinstanzlichen Behörde ist nicht einzugehen, zumal nicht geltend gemacht\nwird, die Vorinstanz habe ihren Entscheid in mangelhafter oder unrechtmässiger Besetzung gefällt. Auch die Ausführungen zum Vorliegen einer Konkurrenzsituation zwischen der Stadt X und der Rekurrentin 2 sind nicht nachvollziehbar, zumal die Stadt X als öffentlich-rechtliche Körperschaft offenkundig nicht gewinnstrebend ist. Es ist somit davon auszugehen, dass der Entscheid der Vorinstanz objektiv und unbefangen gefällt wurde. Es kommen\ndie zuvor dargelegten Grundsätze zur Berücksichtigung des kommunalen\nErmessensspielraums zur Anwendung.\n\n5.5.\nZu prüfen ist demgemäss, ob die Vorinstanz die vorgenannten Rechtsgrundlagen in vertretbarer Weise angewandt hat.\n\nWie sich anlässlich des Augenscheins bei Dunkelheit zeigte, handelt es sich\nbei der F.-Gasse um eine leicht gekrümmte, im betreffenden Bereich knapp\nvier Meter breite Gasse mit mittelalterlichem Charakter. Sie ist gesäumt von\nAltbauten, worin sich in den Obergeschossen Wohnräume und in den Erdgeschossen Ladenlokale, Handwerksbetriebe, Galerien und dergleichen befinden. Einen Werbemonitor gibt es nebst den streitgegenständlichen nur an\nder Ecke B.-Gasse / F.-Gasse. Diese Liegenschaft ist jedoch vom streitbetroffenen Standort aus nicht sichtbar. Die künstlichen Lichtquellen in der F.-\nGasse sind im Übrigen sehr vielseitig: Licht strömt aus den Schaufenstern,\nTreppenhäusern und Wohnräumen. Aktiv beleuchtet wird die F.-Gasse durch\nhistorische Laternen. Da der Augenschein während der Weihnachtszeit stattfand, war die Gasse heller beleuchtet als üblich, zumal über der Gasse eine\nWeihnachtsbeleuchtung angebracht war. All diese Lichtquellen erzeugen\n\n"}