{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2022-01-28", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0008-2022_2022-01-28.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0008_2022_vom_28._januar_2022_werbemonitor.pdf", "Checksum": "70ab83e0c8a96633e1c51dc6a650faa1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0008/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 28.01.2022 BRGE I Nr. 0008/2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 28.01.2022 BRGE I Nr. 0008/2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 28.01.2022 BRGE I Nr. 0008/2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Werbemonitore in Altstadtgasse. Nachträgliche Verweigerung der Baubewilligung. Beseitigungsbefehl. | Das Aufstellen und der Betrieb zweier 28-Zoll Flachbildschirme in Schaukästen in der Altstadt ist bewilligungspflichtig. Das Gebäude, in dessen Fassade die beiden Schaukästen eingefasst sind, ist Teil des Ortsbildes von nationaler Bedeutung (ISOS) und befindet sich im kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorisch wertvollen Objekte. Auf diese Schutzobjekte ist besondere Rücksicht zu nehmen. Die Werbemonitore sind durchaus geeignet, den mittelalterlichen Charakter dieser Schutzobjekte zu beeinträchtigen oder gar zu stören. Den Monitoren die geforderte gute Einordnung abzusprechen, liegt deshalb innerhalb des der örtlichen Baubehörde bei der Anwendung der Ästhetikvorschriften zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraums. Bestätigung der nachträglichen Verweigerung der Baubewilligung sowie des Befehls zur Beseitigung."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:55", "Checksum": "632af37113cf19c3029f2f364faf5081", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 28.01.2022 BRGE I Nr. 0008/2022\nRegeste:\nWerbemonitore in Altstadtgasse. Nachträgliche Verweigerung der Baubewilligung. Beseitigungsbefehl. | Das Aufstellen und der Betrieb zweier 28-Zoll Flachbildschirme in Schaukästen in der Altstadt ist bewilligungspflichtig. Das Gebäude, in dessen Fassade die beiden Schaukästen eingefasst sind, ist Teil des Ortsbildes von nationaler Bedeutung (ISOS) und befindet sich im kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorisch wertvollen Objekte. Auf diese Schutzobjekte ist besondere Rücksicht zu nehmen. Die Werbemonitore sind durchaus geeignet, den mittelalterlichen Charakter dieser Schutzobjekte zu beeinträchtigen oder gar zu stören. Den Monitoren die geforderte gute Einordnung abzusprechen, liegt deshalb innerhalb des der örtlichen Baubehörde bei der Anwendung der Ästhetikvorschriften zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraums. Bestätigung der nachträglichen Verweigerung der Baubewilligung sowie des Befehls zur Beseitigung.\n\nDie Vorinstanz hat sowohl in ihren Rechtsschriften sowie anlässlich des Augenscheins ausgeführt, dass sie in vergleichbaren Fällen – auch solchen aus\nder Fotodokumentation – die Betreiber bzw. Grundeigentümer zwecks\nDurchführung eines Baubewilligungsverfahren kontaktieren werde oder bereits kontaktiert habe. Sogar die Rekurrierenden bringen nunmehr vor, die\nVorinstanz gehe seit Kurzem auch gegen andere Ladeninhaber mit ausgestellten Flachbildschirmen vor (vgl. Protokoll S. 4). Unter diesen Umständen\nkann klar nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz eine rechtswidrige Praxis verfolgt. Vielmehr verfolgt die Vorinstanz ihre im vorliegenden\nFall angewandte Praxis auch in anderen Fällen. Damit ist die geltend gemachte Ungleichbehandlung widerlegt, weshalb es sich erübrigt, Hintergrundkenntnisse über weitere Bildschirmstandorte zu erlangen. Auf den entsprechenden rekurrentischen Antrag ist damit nicht einzutreten.\n\n5.1.\nIm Folgenden ist in Bezug auf die Bewilligungsfähigkeit zu prüfen, ob sich\ndie Verweigerung der Bewilligung für die fraglichen Monitore zu Recht auf\ndie sogleich darzulegenden Einordnungsbestimmungen stützt.\n\n5.2.\nGemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich\nund in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine\n\nR1S.2021.05113 Seite 8\nbefriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für\nMaterialien und Farben.\n\nDiese Vorschrift enthält eine Grundanforderung an Bauten, Anlagen und Umschwung. Verlangt wird sowohl eine gewisse Qualität der Gestaltung in sich\nals auch der Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung. Dabei erfasst die Norm über den Wortlaut ihres Randtitels («Gestaltung») hinaus nicht nur die Gestaltungselemente wie beispielsweise die Dach- oder die\nFassadengestaltung, sondern auch ortsbauliche Aspekte wie etwa die Stellung der Baukörper, soweit jene nicht durch speziellere Bauvorschriften geregelt sind. Die Frage, ob eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird,\nist gestützt auf objektive, nachvollziehbare Kriterien zu beantworten. Blosses\nEmpfinden rechtfertigt keinen Eingriff in das Eigentum. Im Kontext mit Reklameanlagen gilt es vor allem zu prüfen, ob eine genügende Einordnung in die\nUmgebung zu bejahen ist.\n\nNach § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen. In der Nachbarschaft von Schutzobjekten\nbzw. bei Änderungen an solchen ist demnach mehr als eine bloss befriedigende Gesamtwirkung zu verlangen. Was als Objekt des Natur- und Heimatschutzes zu betrachten ist, ergibt sich aus der Aufzählung in § 203 Abs. 1\nPBG. Eine förmliche Unterschutzstellung wird für die Anwendung von § 238\nAbs. 2 PBG nicht vorausgesetzt. Vielmehr genügt es, dass sich die Schutzwürdigkeit aus der Aufnahme des Objektes in ein Inventar im Sinne von\n§ 203 Abs. 2 PBG ergibt.\n\n5.3.\nDie Innenstadt von X, in welcher die F.-Gasse liegt, ist als Stadtteil im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) eingetragen.\n\nDurch die Aufnahme in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass ein Objekt in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls unter\nEinbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen\ndie grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nüber den Natur- und Heimatschutz [NHG]). Gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG gilt\ndieser Schutz indes nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben im Sinn von\nArt. 2 und Art. 3 NHG in unmittelbarer Weise. Soweit keine Bundesaufgabe\nin Frage steht, wird der Schutz von Ortsbildern vorab durch kantonales (und\n\nR1S.2021.05113 Seite 9\nkommunales) Recht gewährleistet. Diesfalls genügt es, die Einordnung eines\nBauvorhabens in die landschaftliche und bauliche Umgebung unter Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG zu prüfen, wonach auf Objekte des Natur- und\nHeimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen ist; damit sind die bundesrechtlichen Vorgaben gewahrt.\n\nIm vorliegenden Fall ist die gestalterische Wirkung der beiden Monitore im\nKontext des umliegenden, schützenswerten Ortsbildes von nationaler Bedeutung in Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG zu beurteilen, womit die bundesrechtlichen Vorgaben gewahrt sind.\n\n"}