{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2022-01-28", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0008-2022_2022-01-28.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0008_2022_vom_28._januar_2022_werbemonitor.pdf", "Checksum": "70ab83e0c8a96633e1c51dc6a650faa1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0008/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 28.01.2022 BRGE I Nr. 0008/2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 28.01.2022 BRGE I Nr. 0008/2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 28.01.2022 BRGE I Nr. 0008/2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Werbemonitore in Altstadtgasse. Nachträgliche Verweigerung der Baubewilligung. Beseitigungsbefehl. | Das Aufstellen und der Betrieb zweier 28-Zoll Flachbildschirme in Schaukästen in der Altstadt ist bewilligungspflichtig. Das Gebäude, in dessen Fassade die beiden Schaukästen eingefasst sind, ist Teil des Ortsbildes von nationaler Bedeutung (ISOS) und befindet sich im kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorisch wertvollen Objekte. Auf diese Schutzobjekte ist besondere Rücksicht zu nehmen. Die Werbemonitore sind durchaus geeignet, den mittelalterlichen Charakter dieser Schutzobjekte zu beeinträchtigen oder gar zu stören. Den Monitoren die geforderte gute Einordnung abzusprechen, liegt deshalb innerhalb des der örtlichen Baubehörde bei der Anwendung der Ästhetikvorschriften zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraums. Bestätigung der nachträglichen Verweigerung der Baubewilligung sowie des Befehls zur Beseitigung."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:55", "Checksum": "632af37113cf19c3029f2f364faf5081", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 28.01.2022 BRGE I Nr. 0008/2022\nRegeste:\nWerbemonitore in Altstadtgasse. Nachträgliche Verweigerung der Baubewilligung. Beseitigungsbefehl. | Das Aufstellen und der Betrieb zweier 28-Zoll Flachbildschirme in Schaukästen in der Altstadt ist bewilligungspflichtig. Das Gebäude, in dessen Fassade die beiden Schaukästen eingefasst sind, ist Teil des Ortsbildes von nationaler Bedeutung (ISOS) und befindet sich im kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorisch wertvollen Objekte. Auf diese Schutzobjekte ist besondere Rücksicht zu nehmen. Die Werbemonitore sind durchaus geeignet, den mittelalterlichen Charakter dieser Schutzobjekte zu beeinträchtigen oder gar zu stören. Den Monitoren die geforderte gute Einordnung abzusprechen, liegt deshalb innerhalb des der örtlichen Baubehörde bei der Anwendung der Ästhetikvorschriften zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraums. Bestätigung der nachträglichen Verweigerung der Baubewilligung sowie des Befehls zur Beseitigung.\n\nZudem sei Tatsache, dass sich die beiden Werbescreens punkto Leuchtkraft, Farbtemperatur und Dynamik deutlich von der Innenraumbeleuchtung\ndes Ladenlokals an der F.-Gasse 3, welche über die Schaufenster nach aussen dringe, unterscheiden würde. Dies würden nicht zuletzt auch die Reklamationen aus der Nachbarschaft zeigen, die sich am Betrieb der Werbeanlagen stören würden. Diesbezüglich verweist die Vorinstanz auf ein anonymisiertes E-Mail von Anwohnerinnen, welche sich an der Aufdringlichkeit des\nLichts gestört hätten. Während die Werbescreens grundsätzlich kaltes Licht\nverbreiten würden, bestehe die Raumbeleuchtung des Ladenlokals aus warmem Licht. Zudem sei die Innenraumbeleuchtung statisch und gleichbleibend, während die Kontraste der Werbeanlagen durch den ständigen Bildwechsel konstant ändern würden. Kaltes Licht wirke sich negativ auf Menschen aus, dabei sei die Grösse der Emissionsquelle sekundär. Zudem sei\nrichtig, dass sich die Möglichkeiten der Aussenwerbung mit der Digitalisierung verändert hätten, was jedoch nicht heisse, dass diese neuen Werbemedien überall eingesetzt werden dürften, wo es werbetechnisch und unternehmerisch möglich sei. Gerade im Bereich von geschützten Ortsbildern sei\nder Einsatz dieser digitalen Werbemedien nicht angezeigt. Im kleinräumigen\nsensiblen Gebiet der F.-Gasse 3 seien völlig andere bauliche und räumliche\nGegebenheiten zu berücksichtigen, als in anderen Quartieren. So gebe es\nauch innerhalb der Altstadt gewisse Unterschiede. An der N.-Strasse herrsche eine lebendige Atmosphäre mit einer hohen Dichte an gastronomischen\nNutzungen und Läden, hoher Publikumsfrequenz und auch einer hohen\nDichte an Reklameanlagen für Eigenwerbung. In der F.-Gasse herrsche jedoch eine ganz andere Stimmung. Nachts sei die Gasse kaum frequentiert,\nruhig und dezent beleuchtet. Die Bewohner würden die ruhige Lage und die\n\nR1S.2021.05113 Seite 6\nunaufgeregte Atmosphäre schätzen. Leuchtende Anlagen mit ständig wechselnden Werbebotschaften würden hier unpassend, fremd und störend wirken.\n\n4.1.\nVorab ist zu prüfen, ob die Installation zweier Bildschirme in den vorhandenen Schaukästen eine bewilligungspflichtige Umnutzung darstellt. Genau\ndiese Frage wurde bereits im Entscheid BRGE I Nr. 0022/2021 vom 29. Januar 2021 abgehandelt. Thema in jenem Verfahren war die von der Vorinstanz verfügte Beseitigung der beiden auch vorliegend streitgegenständlichen Monitore. Das Baurekursgericht hob diese Verfügung auf und wies die\nAngelegenheit der Vorinstanz zur Durchführung eines ordentlichen Bewilligungsverfahrens zurück. Erwogen wurde dabei, dass die Installation zweier\nMonitore einen bewilligungspflichtigen Vorgang im Sinne von § 309 lit. m\nPBG darstellen würde. Den dortigen Erwägungen kommt weiterhin Geltung\nzu, insbesondere, weil sie die gleichen Parteien und den gleichen Sachverhalt betreffen, wie im vorliegenden Rekursverfahren. Es ist deshalb in Bezug\nauf die Bewilligungspflicht umfassend auf die Erwägungen im Entscheid\nBRGE I Nr. 0022/2021 vom 29. Januar 2021 zu verweisen, zumal nichts vorgebracht wird, was jene Erwägungen in einem anderen Lichte erscheinen\nliesse.\n\nDer Vollständigkeit halber ist auch hier zu erwähnen, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Bewilligungspflicht für das Aufstellen und Betreiben von Flachbildschirmen in Schaukästen in Bezug auf 50-Zoll-Monitore\nsowie in der Folge auch hinsichtlich 30-Zoll-Monitore bejaht hatte (Entscheid\nVB.2006.00417 vom 17. Januar 2007, vom Bundesgericht mit Urteil\n1C_12/2007 vom 8. Januar 2007 bestätigt; VB.2009.00604 vom 6. Oktober\n2010). Auf diese Urteile kann aufgrund der sehr ähnlichen Sachverhalte\nebenfalls verwiesen werden.\n\nDie Bewilligungspflicht gilt zusammengefasst auch für die beiden vorliegenden 28-Zoll-Monitore.\n\n4.2.\nDaran ändert auch die rekurrentische Fotodokumentation mit 143 anderen\nWerbemonitoren nichts. Die Rekurrierenden machen damit sinngemäss eine\n\nR1S.2021.05113 Seite 7\nUngleichbehandlung geltend, mithin würde die Vorinstanz Screens anderer\nBetreiber nicht der Bewilligungspflicht unterstellen, also bei anderen Standorten unbewilligte Flachbildschirme dulden.\n\nSelbst wenn ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehen\nwürde, wird ein solcher erst dann anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die betreffende\nBehörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis\nabzuweichen gedenkt. Es würde den Rekurrierenden obliegen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Behörde das Gesetz in ständiger Praxis\nmissachtet. Von einer rechtswidrigen Praxis ist allerdings nicht bereits dann\nauszugehen, wenn in einigen wenigen Fällen das Recht falsch angewandt\nwurde (VB.2015.00429 vom 1. Oktober 2015, E. 2.3).\n\n"}