{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2022-01-28", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0008-2022_2022-01-28.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0008_2022_vom_28._januar_2022_werbemonitor.pdf", "Checksum": "70ab83e0c8a96633e1c51dc6a650faa1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0008/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 28.01.2022 BRGE I Nr. 0008/2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 28.01.2022 BRGE I Nr. 0008/2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 28.01.2022 BRGE I Nr. 0008/2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Werbemonitore in Altstadtgasse. Nachträgliche Verweigerung der Baubewilligung. Beseitigungsbefehl. | Das Aufstellen und der Betrieb zweier 28-Zoll Flachbildschirme in Schaukästen in der Altstadt ist bewilligungspflichtig. Das Gebäude, in dessen Fassade die beiden Schaukästen eingefasst sind, ist Teil des Ortsbildes von nationaler Bedeutung (ISOS) und befindet sich im kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorisch wertvollen Objekte. Auf diese Schutzobjekte ist besondere Rücksicht zu nehmen. Die Werbemonitore sind durchaus geeignet, den mittelalterlichen Charakter dieser Schutzobjekte zu beeinträchtigen oder gar zu stören. Den Monitoren die geforderte gute Einordnung abzusprechen, liegt deshalb innerhalb des der örtlichen Baubehörde bei der Anwendung der Ästhetikvorschriften zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraums. Bestätigung der nachträglichen Verweigerung der Baubewilligung sowie des Befehls zur Beseitigung."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:55", "Checksum": "632af37113cf19c3029f2f364faf5081", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 28.01.2022 BRGE I Nr. 0008/2022\nRegeste:\nWerbemonitore in Altstadtgasse. Nachträgliche Verweigerung der Baubewilligung. Beseitigungsbefehl. | Das Aufstellen und der Betrieb zweier 28-Zoll Flachbildschirme in Schaukästen in der Altstadt ist bewilligungspflichtig. Das Gebäude, in dessen Fassade die beiden Schaukästen eingefasst sind, ist Teil des Ortsbildes von nationaler Bedeutung (ISOS) und befindet sich im kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorisch wertvollen Objekte. Auf diese Schutzobjekte ist besondere Rücksicht zu nehmen. Die Werbemonitore sind durchaus geeignet, den mittelalterlichen Charakter dieser Schutzobjekte zu beeinträchtigen oder gar zu stören. Den Monitoren die geforderte gute Einordnung abzusprechen, liegt deshalb innerhalb des der örtlichen Baubehörde bei der Anwendung der Ästhetikvorschriften zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraums. Bestätigung der nachträglichen Verweigerung der Baubewilligung sowie des Befehls zur Beseitigung.\n\nDie Vorinstanz begründet ihre Verfügung wie folgt: Das Gebäude F.-Gasse 3\nsei Teil des Ortsbildes von nationaler Bedeutung (ISOS) und befinde sich im\nInventar der kunst- und kulturhistorisch wertvollen Objekte der Stadt X. Das\nHaus trage die Bezeichnung […] und sei in der Zeit vor 1812 entstanden. Die\nWirkung der zwei erstellten Anlagen würde im Widerspruch zum für die\nGasse typischen Charakter und zur historischen Umgebung stehen. Im Gegensatz zu den ortsüblichen unbeleuchteten oder dezent beleuchteten Reklameanlagen in der Altstadt würden die beiden Werbescreens mit ihren\nständig wechselnden Werbebildern und den Werbeclips das Erscheinungsbild des Gebäudes und der Gasse massgeblich beeinträchtigen und als aktiv\nleuchtende und dynamische Elemente im baulichen und räumlichen Kontext\nder Altstadt störend wirken. Die Anlagen würden keinerlei Rücksicht auf die\nbauhistorisch bedeutende Baute sowie das schützenswerte Ortsbild von nationaler Bedeutung nehmen. Sie würden die geforderte gute Gesamtwirkung\n\nR1S.2021.05113 Seite 4\nmit der gebauten und landschaftlichen Umgebung und die gebührende Rücksichtnahme auf die Objekte des Heimatschutzes nicht zu erfüllen vermögen,\nweshalb sie nicht bewilligungsfähig seien.\n\n3.2.\nDie Rekurrierenden machen hiergegen zusammengefasst geltend, die Rekurrentin 2 übermittle auf den beiden Screens Botschaften unterschiedlicher\nArt. An der F.-Gasse 3 befinde sich im Parterre ein Ladenlokal mit zwei grossen Schaufenstern. Links und rechts davon würden sich die Vitrinen (72 cm\nx 78 cm x 10 cm) befinden, welche seit Jahrzehnten mit Strom versorgt würden und stets beleuchtet gewesen seien. Wie früher die Beleuchtungen der\nVitrinen in der Nacht gelöscht worden seien, würden auch die nun darin befindlichen Screens in der Nacht abgeschaltet, wenn keine Menschen mehr\nzirkulierten. Die Leuchtintensität der Monitore sei bescheiden und vermöge\nkeine Fernwirkung zu erzielen. Die 28-Zoll Screens seien dafür zu klein.\n\nDie Ausstattung eines Teils der immer schon beleuchteten und bewilligten\nVitrinen mit den kleinformatigen Screens stelle keine bewilligungspflichtige\nNutzungsänderung dar. Würde die Bestückung der Vitrinen mit Screens als\nNutzungsänderung qualifiziert, müssten auch jeder Dekorationswechsel und\nalle Änderungen der Auslage in Vitrinen und Schaufenstern als Nutzungsänderung der Bewilligungspflicht unterstellt werden. Diese extensive Auslegung der Bewilligungspflicht sei wenig praktikabel und administrativ kaum zu\nbewältigen.\n\nFür den Fall, dass die Frage der Bewilligungspflicht bejaht werden sollte, sei\ndie Bewilligung zu erteilen. Die Vitrinen würden mit und ohne Screen ausgezeichnet ins Fassadenbild passen. Eine weiterreichende Wirkung auf die benachbarten Liegenschaften respektive auf das Altstadtbild gehe den Vitrinen\naufgrund ihrer bescheidenen Ausmasse und Leuchtkraft ab. Die ästhetischen Anforderungen würden vergleichsweise weit überdurchschnittlich gut\nerfüllt.\n\nBei der Überprüfung der Beurteilung der Einordnung sei sodann keine Zurückhaltung zu üben. Der Entscheid beruhe nicht auf der Beurteilung durch\neine gewählte Behörde, sondern werde faktisch vom Leiter […] allein gefällt,\nwelcher eine Fehde gegen den Inhaber der Rekurrentin 2 führe. Für eine\n\nR1S.2021.05113 Seite 5\nsachliche und unvoreingenommene Beurteilung bestehe daher keinerlei Gewähr.\n\nSchliesslich machen die Rekurrierenden geltend, die angesetzte Frist zur\nBeseitigung sei zu kurz und die Bestellung eines Grundpfandes zur Absicherung der Vollzugskosten sei unnötig und daher unverhältnismässig.\n\n3.3.\nDie Vorinstanz macht demgegenüber zusammengefasst geltend, die Bewilligungspflicht sei bereits abgehandelt und bejaht worden.\n\n"}