{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2022-01-28", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0008-2022_2022-01-28.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0008_2022_vom_28._januar_2022_werbemonitor.pdf", "Checksum": "70ab83e0c8a96633e1c51dc6a650faa1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0008/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 28.01.2022 BRGE I Nr. 0008/2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 28.01.2022 BRGE I Nr. 0008/2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 28.01.2022 BRGE I Nr. 0008/2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Werbemonitore in Altstadtgasse. Nachträgliche Verweigerung der Baubewilligung. Beseitigungsbefehl. | Das Aufstellen und der Betrieb zweier 28-Zoll Flachbildschirme in Schaukästen in der Altstadt ist bewilligungspflichtig. Das Gebäude, in dessen Fassade die beiden Schaukästen eingefasst sind, ist Teil des Ortsbildes von nationaler Bedeutung (ISOS) und befindet sich im kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorisch wertvollen Objekte. Auf diese Schutzobjekte ist besondere Rücksicht zu nehmen. Die Werbemonitore sind durchaus geeignet, den mittelalterlichen Charakter dieser Schutzobjekte zu beeinträchtigen oder gar zu stören. Den Monitoren die geforderte gute Einordnung abzusprechen, liegt deshalb innerhalb des der örtlichen Baubehörde bei der Anwendung der Ästhetikvorschriften zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraums. Bestätigung der nachträglichen Verweigerung der Baubewilligung sowie des Befehls zur Beseitigung."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:55", "Checksum": "632af37113cf19c3029f2f364faf5081", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 28.01.2022 BRGE I Nr. 0008/2022\nRegeste:\nWerbemonitore in Altstadtgasse. Nachträgliche Verweigerung der Baubewilligung. Beseitigungsbefehl. | Das Aufstellen und der Betrieb zweier 28-Zoll Flachbildschirme in Schaukästen in der Altstadt ist bewilligungspflichtig. Das Gebäude, in dessen Fassade die beiden Schaukästen eingefasst sind, ist Teil des Ortsbildes von nationaler Bedeutung (ISOS) und befindet sich im kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorisch wertvollen Objekte. Auf diese Schutzobjekte ist besondere Rücksicht zu nehmen. Die Werbemonitore sind durchaus geeignet, den mittelalterlichen Charakter dieser Schutzobjekte zu beeinträchtigen oder gar zu stören. Den Monitoren die geforderte gute Einordnung abzusprechen, liegt deshalb innerhalb des der örtlichen Baubehörde bei der Anwendung der Ästhetikvorschriften zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraums. Bestätigung der nachträglichen Verweigerung der Baubewilligung sowie des Befehls zur Beseitigung.\n\nBaurekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\nG.-Nr. R1S.2021.05113\nBRGE I Nr. 0008/2022\n\nEntscheid vom 28. Januar 2022\n\nMitwirkende Abteilungspräsident Walter Linsi, Baurichter Christian Hurter, Baurichterin\nBeatrice Bosshard, Gerichtsschreiber Mario Gasser\n\nin Sachen Rekurrierende\n1. U.M., […]\n2. C. AG, […]\nbeide vertreten durch […]\n\ngegen Rekursgegner\nBaubehörde X, […]\nvertreten durch […]\n\nbetreffend […] Verweigerung der Baubewilligung für Werbemonitor und Befehl zur Beseitigung, […]\n_______________________________________________________\nhat sich ergeben:\n\nA.\nMit Baurechtsentscheid vom 30. Juli 2021 verweigerte die Baubehörde X der\nder C. AG die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für zwei Werbemonitore, welche je in einem Schaukasten an der F.-Gasse 3, Kat.-Nr. 1, in X aufgestellt sind. Gleichzeitig befahl die Baubehörde X der C. AG als Betreiberin\nund U.M. als Grundeigentümer, die Reklameanlagen innert 10 Tagen ab\nRechtskraft zu beseitigen. Sodann wurde für den Unterlassungsfall die\nzwangsweise Vollstreckung angedroht sowie deren Modalitäten festgehalten.\n\nB.\nHiergegen erhoben U.M. und die C. AG mit gemeinsamer Eingabe vom\n9. September 2021 fristgerecht Rekurs an das Baurekursgericht und beantragten die Aufhebung der Verfügung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Eventualiter sei die Vorinstanz einzuladen, die\nBewilligung zu erteilen. Zudem sei die Vorinstanz einzuladen, für alle in einer\nbeigelegten Fotodokumentation aufgelisteten 143 Standorte von Screens\nanzugeben, ob und gegebenenfalls wann diese bewilligt worden seien.\n\nC.\nMit Präsidialverfügung vom 14. September 2021 wurde vom Rekurseingang\nVormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet.\n\nD.\nIn der Vernehmlassung vom 15. Oktober 2021 beantragte die Vorinstanz die\nAbweisung des Rekurses, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten\nder Rekurrierenden.\n\nE.\nIn ihrer Replik vom 16. November 2021 hielten die Rekurrierenden an ihren\nAnträgen fest.\n\nR1S.2021.05113 Seite 2\nF.\nAm 8. Dezember 2021 führte eine Delegation der 1. Abteilung des Baurekursgerichts im Beisein der Parteien einen Augenschein vor Ort durch.\n\nG.\nMit Duplik vom 9. Dezember 2021 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest.\n\nH.\nAuf die Parteivorbringen und die Feststellungen anlässlich des Augenscheins wird, soweit zur Entscheidbegründung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.\n\nEs kommt in Betracht:\n\n1.\nDie Rekurrierenden sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung im\nSinne von § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) ohne Weiteres zur\nRekurserhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen\nerfüllt sind, ist auf den Rekurs grundsätzlich einzutreten. Soweit bezüglich\neinzelner Vorbringen auf den Rekurs nicht einzutreten ist, wird dies im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darzulegen sein.\n\n2.\nNachdem am 9. November 2021 zum Augenschein mit dem Referenten eingeladen wurde, ging beim Baurekursgericht am 11. November 2021 der Antrag der Rekurrierenden vom 8. November 2021 auf Durchführung eines Abteilungsaugenscheins ein. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass Fotografien und Messresultate eigene Sinneswahrnehmungen vor Ort nicht zu\nersetzen vermögen würden.\n\nR1S.2021.05113 Seite 3\n§ 17 der Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG) vom\n12. November 2010 besagt, dass der Spruchkörper die Durchführung von\nAugenscheinen und weiteren Beweiserhebungen sowie von Einigungsverhandlungen der Referentin oder dem Referenten übertragen kann. Nach der\nPraxis ist denn auch nicht erforderlich, dass alle urteilenden Richter am vorangegangenen Augenschein persönlich teilnehmen (vgl. RB 1994 Nr. 5).\n\nVorliegend wurde das Ergebnis des Referentenaugenscheins in einem umfangreichen Protokoll festgehalten. Die erstellten Fotos vermitteln die wahrgenommenen Eindrücke auch an Personen, welche nicht daran teilgenommen haben. Von der Durchführung eines Abteilungsaugenscheins ist somit\nabzusehen.\n\n3.1.\nDie beiden umstrittenen Monitore stehen in zwei Schaukästen an der F.-\nGasse 3 in X, wobei die Schaukästen in die Fassade eingelassen sind. Das\nstreitgegenständliche Grundstück Kat.-Nr. 1 befindet sich in der Kernzone\n[…]. Die Rekurrentin 2 bespielt die beiden Monitore als Mieterin der beiden\nSchaukästen mit wechselnder Werbung. Die Schaukästen selbst sind baurechtlich bewilligt.\n\n"}