lungen des kantonalen Rechts (BGr 1C_421/2023 vom 20. September 2024, E. 4.3.1.). Nach dem Gesagten und zumal keine aus dem Grundeigentum fliessenden Befugnisse beschränkt zu werden, entfällt auch ein aus Art. 21 Abs. 2 RPG fliessender Anspruch auf Festsetzung der in Frage stehenden Planungszone. Somit ist auf den Rekurs nicht einzutreten. 6. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Rekurrentin aufzuerlegen (§13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]).