Schliesslich liegt darin, dass die Anordnung der Planungszone der Realisierung der Bauprojekte "Y-live", "Z 1" und "Z 3" entgegenstehen könnte, kein legitimationsbegründender Nutzen, weil sich dies nicht unmittelbar aus der Gutheissung des vorliegenden Rekurses ergeben würde, sondern von einer Interessenabwägung abhängig wäre. Planungszonen, die erst nach der Erteilung der Baubewilligung im Lauf des (kantonalen) Rechtsmittelverfahrens erlassen werden, finden auf noch nicht rechtskräftige Baubewilligungen nur Anwendung, sofern überwiegende öffentliche Interessen dies rechtfertigen bzw. gebieten, dies vorbehältlich spezieller intertemporalrechtlicher Rege-