Inwiefern die Festsetzung der Planungszone und die damit verfolgten Planungsziele unmittelbar und für sich allein zu einer rechtserheblichen Aufwertung der Liegenschaften der Rekurrentin führen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Zum einen ist die Umsetzung der Planungsziele mit einer grossen Unsicherheit inhaltlicher und zeitlicher Art verbunden, zum anderen ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Ermöglichung des Erhalts des Parkhauses (E- Strasse) in seinem Volumen (mit möglicher Umnutzung), welches jenseits