3. Die Rechtsunterworfenen können die Behörden nicht dazu verhalten, eine Planungszone zu erlassen; ein einklagbarer Anspruch auf Erlass einer Planungszone besteht nicht (BGr 1C_577/2019 vom 4. November 2020, E. 3.3, und 1C_76/2012 vom 6. Juli 2012, E. 3.6). Dieser kategorische Ausschluss des einklagbaren Anspruchs auf Erlass einer Planungszone wurde in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung dahingehend relativiert, als ein betroffener Grundeigentümer im Rechtsmittelverfahren beim Fehlen