E. Mit Replik vom 27. Oktober 2025 bzw. Dupliken vom 6. November 2025 hielten Rekurrentin und die Mitbeteiligte 3 an ihren Anträgen fest. Die weiteren Parteien verzichteten stillschweigend auf eine Duplik. F. Mit Verfügung vom 19. November 2025 wurde das Sistierungsgesuch der Mitbeteiligten 3 abgewiesen. G. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit zur Entscheidbegründung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: