{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2026-01-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0007-2026_2026-01-30.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2025.05094.pdf", "Checksum": "827f06180ec8a1f62cab4aba172e21b6"}, "Scrapedate": "2026-03-17", "Num": ["BRGE I Nr. 0007/2026"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 30.01.2026 BRGE I Nr. 0007/2026"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 30.01.2026 BRGE I Nr. 0007/2026"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 30.01.2026 BRGE I Nr. 0007/2026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Legitimation, Nichtfestsetzung einer Planungszone | Angefochten war eine Verfügung der Baudirektion, mit der die Festsetzung einer von der Stadt Zürich beantragten Planungszone verweigert wurde. Die Rekurrentin war Eigentümerin von Grundstücken in der unmittelbaren Nachbarschaft des Perimeters der fraglichen Planungszone. Auf den Rekurs wurde nicht eingetreten. Es fehlte an der legitimationsbegründenden Betroffenheit in eigenen Interessen bzw. an einem entsprechenden Nutzen."}], "ScrapyJob": "446973/69/2028", "Zeit UTC": "17.03.2026 03:25:40", "Checksum": "2a7a129662258650399ed7688a88fe12", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 30.01.2026 BRGE I Nr. 0007/2026\nRegeste:\nLegitimation, Nichtfestsetzung einer Planungszone | Angefochten war eine Verfügung der Baudirektion, mit der die Festsetzung einer von der Stadt Zürich beantragten Planungszone verweigert wurde. Die Rekurrentin war Eigentümerin von Grundstücken in der unmittelbaren Nachbarschaft des Perimeters der fraglichen Planungszone. Auf den Rekurs wurde nicht eingetreten. Es fehlte an der legitimationsbegründenden Betroffenheit in eigenen Interessen bzw. an einem entsprechenden Nutzen.\n\nDer Beizug eines Rechtsbeistandes ist in aller Regel als Grund für die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung einzustufen (VB.2003.00093 vom\n16. Oktober 2003, E. 3.1.). Demnach ist vorliegend den Mitbeteiligten 3 und\n4 zulasten der Rekurrentin eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Angemessen erscheint ein Betrag von je Fr. 1'700.-- (insgesamt Fr. 3'400.--).\nDa die Umtriebsentschädigung pauschal festgelegt wird, entfällt die\n\nR1S.2025.05094 Seite 8\nZusprechung eines Mehrwertsteuerzusatzes von vornherein (BRKE II Nrn.\n0247 und 0248/2007 in BEZ 2007 Nr. 56; www.baurekursgericht-zh.ch).\n\nDas Baurekursgericht beschliesst:\n\nI.\nAuf den Rekurs wird nicht eingetreten.\n\nII.\nDie Kosten des Verfahrens, bestehend aus\nFr. 4'500.-- Gerichtsgebühr\nFr. 275.-- Zustellkosten\nFr. 4‘775.-- Total\n=========\nwerden der Rekurrentin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden\nder Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zugestellt. Die Kosten sind innert 30 Tagen ab Zustellung der Rechnung zu bezahlen.\n\nIII.\nDie Rekurrentin wird verpflichtet, den Mitbeteiligten 3 und 4 eine Umtriebsentschädigung von je Fr. 1'700.-- (insgesamt Fr. 3'400.--) zu bezahlen.\n\nR1S.2025.05094 Seite 9\n"}