{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2026-01-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0007-2026_2026-01-30.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2025.05094.pdf", "Checksum": "827f06180ec8a1f62cab4aba172e21b6"}, "Scrapedate": "2026-03-17", "Num": ["BRGE I Nr. 0007/2026"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 30.01.2026 BRGE I Nr. 0007/2026"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 30.01.2026 BRGE I Nr. 0007/2026"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 30.01.2026 BRGE I Nr. 0007/2026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Legitimation, Nichtfestsetzung einer Planungszone | Angefochten war eine Verfügung der Baudirektion, mit der die Festsetzung einer von der Stadt Zürich beantragten Planungszone verweigert wurde. Die Rekurrentin war Eigentümerin von Grundstücken in der unmittelbaren Nachbarschaft des Perimeters der fraglichen Planungszone. Auf den Rekurs wurde nicht eingetreten. Es fehlte an der legitimationsbegründenden Betroffenheit in eigenen Interessen bzw. an einem entsprechenden Nutzen."}], "ScrapyJob": "446973/69/2028", "Zeit UTC": "17.03.2026 03:25:40", "Checksum": "2a7a129662258650399ed7688a88fe12", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 30.01.2026 BRGE I Nr. 0007/2026\nRegeste:\nLegitimation, Nichtfestsetzung einer Planungszone | Angefochten war eine Verfügung der Baudirektion, mit der die Festsetzung einer von der Stadt Zürich beantragten Planungszone verweigert wurde. Die Rekurrentin war Eigentümerin von Grundstücken in der unmittelbaren Nachbarschaft des Perimeters der fraglichen Planungszone. Auf den Rekurs wurde nicht eingetreten. Es fehlte an der legitimationsbegründenden Betroffenheit in eigenen Interessen bzw. an einem entsprechenden Nutzen.\n\n5.\nSoweit die Rekurrentin allgemeine bzw. öffentliche Interessen vorbringt wie\nKlimaschutz, Wohnqualität, Wohnanteil, Gewerbequalität, Verkehr; wirtschaftliche Gründe, nachhaltige Stadtentwicklung, kulturelles Angebot, Kulturgüterschutz, Biodiversität, sind diese von vornherein nicht legitimationsbegründend.\n\nAuf die Emissionen von Lärm und Luftschadstoffen hätte die Festsetzung der\nanbegehrten Planungszone keine Auswirkungen. Auch die Begründung der\nPlanungszone im Antrag des Stadtrates vom 26. Februar 2025 (act. 5.6,\ns. auch Motion vom 31. Mai 2023, act. 5.5) steht in keinem Zusammenhang\nmit Lärm oder Luftschadstoffen, sodass nicht zu erwarten ist, dass sich mit\neiner allfällige Revision der Sonderbauvorschriften für die Rekurrentin etwas\nändern würde.\n\nInwiefern die Festsetzung der Planungszone und die damit verfolgten Planungsziele unmittelbar und für sich allein zu einer rechtserheblichen Aufwertung der Liegenschaften der Rekurrentin führen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Zum einen ist die Umsetzung der Planungsziele mit einer grossen Unsicherheit inhaltlicher und zeitlicher Art verbunden, zum anderen ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Ermöglichung des Erhalts des Parkhauses (E-\nStrasse) in seinem Volumen (mit möglicher Umnutzung), welches jenseits\n\nR1S.2025.05094 Seite 6\nder E-Strasse unmittelbar gegenüber den rekurrentischen Liegenschaften\ngelegen ist, die Ermöglichung des Erhalts der dahinter gelegenen Y-Hallen\n(ca. 125 m von den rekurrentischen Grundstücken entfernt und weitestgehend verdeckt durch dazwischenliegende Gebäude), wertsteigernd auswirken sollte. Gleiches gilt für die weiteren Planungsabsichten (Sicherstellung\neiner verbesserten Hitzeminderung und Biodiversität bei der Aussenraumgestaltung, Erhöhung des Mindestwohnanteils), den Verdichtungsauftrag und\ndie Schaffung eines Quartierzentrums mit publikumsorientierten Erdgeschossnutzungen und hochwertigen Freiräumen entlang der D-Strasse gemäss dem kommunalen Richtplan Siedlung, Landschaf, öffentliche Bauten\nund Anlagen (SLöBA) und die strengeren Energiestandards gestützt auf das\nstädtische Klimaschutzziel Netto-Null 2040 (s. Antrag des Stadtrats, S. 3).\n\nSchliesslich liegt darin, dass die Anordnung der Planungszone der Realisierung der Bauprojekte \"Y-live\", \"Z 1\" und \"Z 3\" entgegenstehen könnte, kein\nlegitimationsbegründender Nutzen, weil sich dies nicht unmittelbar aus der\nGutheissung des vorliegenden Rekurses ergeben würde, sondern von einer\nInteressenabwägung abhängig wäre. Planungszonen, die erst nach der Erteilung der Baubewilligung im Lauf des (kantonalen) Rechtsmittelverfahrens\nerlassen werden, finden auf noch nicht rechtskräftige Baubewilligungen nur\nAnwendung, sofern überwiegende öffentliche Interessen dies rechtfertigen\nbzw. gebieten, dies vorbehältlich spezieller intertemporalrechtlicher Regelungen des kantonalen Rechts (BGr 1C_421/2023 vom 20. September 2024,\nE. 4.3.1.).\n\nNach dem Gesagten und zumal keine aus dem Grundeigentum fliessenden\nBefugnisse beschränkt zu werden, entfällt auch ein aus Art. 21 Abs. 2 RPG\nfliessender Anspruch auf Festsetzung der in Frage stehenden Planungszone.\n\nSomit ist auf den Rekurs nicht einzutreten.\n\n6.\nAusgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Rekurrentin aufzuerlegen\n(§13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]).\n\nR1S.2025.05094 Seite 7\nNach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier\nein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr\nin der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV\nVGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein\ngrosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG,\n3. Aufl., X/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.).\n\nWird ohne materielle Prüfung der Begehren entschieden, kann die Gerichtsgebühr bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 GebV VGr).\nKein solcher Reduktionsgrund liegt im Allgemeinen bei einem Nichteintretensentscheid vor, ist doch diesfalls stets die Erfüllung von Prozessvoraussetzungen zu prüfen und ist diese Prüfung mit der gebotenen Einlässlichkeit\ndarzulegen. Bei solchen Entscheiden ist demnach in der Regel über den Ansatz von einem Fünftel der Gerichtsgebühr für den Sachentscheid hinauszugehen.\n\nDemnach ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 4'500.-- festzusetzen.\n\n7.\nGemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren\nvor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder\nden Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte. Die Bemessung der Umtriebsentschädigung richtet sich nach § 8 GebV VGr.\n\n"}