{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2026-01-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0007-2026_2026-01-30.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2025.05094.pdf", "Checksum": "827f06180ec8a1f62cab4aba172e21b6"}, "Scrapedate": "2026-03-17", "Num": ["BRGE I Nr. 0007/2026"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 30.01.2026 BRGE I Nr. 0007/2026"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 30.01.2026 BRGE I Nr. 0007/2026"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 30.01.2026 BRGE I Nr. 0007/2026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Legitimation, Nichtfestsetzung einer Planungszone | Angefochten war eine Verfügung der Baudirektion, mit der die Festsetzung einer von der Stadt Zürich beantragten Planungszone verweigert wurde. 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Es fehlte an der legitimationsbegründenden Betroffenheit in eigenen Interessen bzw. an einem entsprechenden Nutzen.\n\nDas Erfordernis des Berührtseins beinhaltet, dass der Rekurrent in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen und stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit von diesem betroffen sein muss. Das vom Gesetz alsdann verlangte schutzwürdige Interesse (Anfechtungsinteresse) setzt voraus, dass der Rekurrent mit der Gutheissung des Rekurses einen Nutzen erlangt bzw. einen Nachteil abwendet.\nSofern und soweit der Rekurs mit hierzu von vornherein ungeeigneten Rügen begründet wird, fehlt es am Anfechtungsinteresse. Das Interesse kann\nrechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Das Kriterium der Schutzwürdigkeit\nzeigt indes an, dass nicht jedes beliebige Interesse anerkannt wird; ob ein\nInteresse schutzwürdig ist, ergibt sich aus seiner rechtlichen Würdigung. Der\nangestrebte Nutzen muss stets ein eigener sein. Allein die Wahrnehmung\nvon öffentlichen Interessen oder Interessen Dritter genügt demnach nicht.\nDer Rekurrent muss zudem von der Anordnung unmittelbar betroffen sein.\nSchliesslich ist zu verlangen, dass das Anfechtungsinteresse aktuell ist (Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., X/Basel/Genf 2014, § 21 Rz. 10 ff.\nund 53 ff.).\n\n3.\nDie Rechtsunterworfenen können die Behörden nicht dazu verhalten, eine\nPlanungszone zu erlassen; ein einklagbarer Anspruch auf Erlass einer Planungszone besteht nicht (BGr 1C_577/2019 vom 4. November 2020, E. 3.3,\nund 1C_76/2012 vom 6. Juli 2012, E. 3.6). Dieser kategorische Ausschluss\ndes einklagbaren Anspruchs auf Erlass einer Planungszone wurde in der\nneueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung dahingehend relativiert, als\nein betroffener Grundeigentümer im Rechtsmittelverfahren beim Fehlen\n\nR1S.2025.05094 Seite 4\neiner Planungszone oder beim Vorliegen einer nicht wirksamen Planungszone rügen kann, dieser Umstand verletze Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit\nArt. 27 Raumplanungsgesetz (RPG; 1C_753/2021 vom 24. Januar 2023,\nE. 6.4; VB.2022.00379 vom 31. Mai 2023, E. 3.4).\n\nNach der zur Eigentumsgarantie entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Private einen Anspruch auf Überprüfung und gegebenenfalls\nAnpassung von Nutzungsplänen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse\noder die gesetzlichen Vorschriften seit Annahme des Planes in einer Weise\ngeändert haben, dass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der auferlegten Nutzungsbeschränkungen dahingefallen sein könnte. Ein Grundeigentümer kann unter Berufung auf die Eigentumsgarantie die Überprüfung\nund Anpassung eines Nutzungsplans nicht nur im Hinblick auf sein eigenes\nGrundstück, sondern auch auf benachbarte Grundstücke verlangen. Die für\njene Grundstücke geltende Ordnung kann je nach ihrem Inhalt Nutzungsbeschränkungen für benachbarte Grundstücke nach sich ziehen. Diese Rechtsprechung korreliert mit Art. 21 Abs. 2 RPG, wonach Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Keinen Anspruch vermittelt das Bundesrecht hingegen\ndemjenigen, der lediglich ein allgemeines Interesse an der Ergreifung raumplanerischer Massnahmen entsprechend der Weiterentwicklung der Verhältnisse geltend macht oder andere Gründe vorbringt, die keinen unmittelbaren\nBezug zur Nutzung seines Grundeigentums aufweisen (BGr 1P.371/2006\nvom 10. Oktober 2006, E. 1.6.3., mit Hinweisen).\n\n4.\nDie Rekurrentin ist Eigentümerin der Parzellen Kat.-Nrn. 10, 11 und 12 an\nder D-Strasse und an der E-Strasse, welche einzig durch die E-Strasse vom\nPerimeter der streitbetroffenen Planungszone getrennt sind. Sie macht eine\nbesondere Betroffenheit von der künftigen Entwicklung bzw. vom Stillstand\nim \"Y-Areal Plus\" geltend mit Bezug auf \"Emissionen von Lärm und Luftschadstoffen, Klimaerwärmung, Grünflächen mit Auswirkungen auf Klima,\nWohnqualität, Gewerbequalität, Verkehr; wirtschaftliche Gründe etc.\". Die\nFestsetzung einer Planungszone und die damit verfolgten Planungsziele\nwürden zu einer Aufwertung der Liegenschaften der Rekurrentin führen.\n\nR1S.2025.05094 Seite 5\nSie setze sich entsprechend ihrem Stiftungsweck für eine nachhaltige Stadtentwicklung […] ein, insbesondere für verschiedene Aspekte einer zukunftsgerichteten Entwicklung des B-Areals, fordere eine grössere Wohnnutzung,\nmehr Freiräume, ein gutes kulturelles Angebot, den Erhalt der \"Y-Halle\" und\nsie wehre sich gegen die Bauvorhaben der B AG (VB.2025.00088) und der\nC AG. Sie sei der Auffassung, dass die Sonderbauvorschriften \"Y-Areal Plus\"\nin wesentlichen Punkten nicht mehr den heutigen Anforderungen entsprechen würden. Namentlich seien die SBV unvereinbar mit dem Kulturgüterschutz (Erhalt der Y-Halle), den veränderten Umweltbedingungen (wie Hitze,\nFreiflächen und Biodiversität), dem Klimaschutz sowie mit dem Gebot der\nInnenverdichtung (Erhöhung und bessere Verteilung des Wohnanteils). Sodann könne die Festsetzung der Planungszone \"Y-Areal Plus\" zur Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Rekurrentin im Verfahren\nVB.2025.00088 führen.\n\n"}