{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2026-01-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0007-2026_2026-01-30.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2025.05094.pdf", "Checksum": "827f06180ec8a1f62cab4aba172e21b6"}, "Scrapedate": "2026-03-17", "Num": ["BRGE I Nr. 0007/2026"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 30.01.2026 BRGE I Nr. 0007/2026"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 30.01.2026 BRGE I Nr. 0007/2026"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 30.01.2026 BRGE I Nr. 0007/2026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Legitimation, Nichtfestsetzung einer Planungszone | Angefochten war eine Verfügung der Baudirektion, mit der die Festsetzung einer von der Stadt Zürich beantragten Planungszone verweigert wurde. 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Es fehlte an der legitimationsbegründenden Betroffenheit in eigenen Interessen bzw. an einem entsprechenden Nutzen.\n\nBaurekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\nG.-Nr. R1S.2025.05094\nBRGE I Nr. 0007/2026\n\nEntscheid vom 30. Januar 2026\n\nMitwirkende Abteilungspräsident Claude Reinhardt, Baurichter Christian Hurter, Baurichterin Michaela Burch, Gerichtsschreiber Andreas Mahler\n\nin Sachen Rekurrentin\nA\nvertreten durch […]\n\ngegen Rekursgegnerschaft\n1. Baudirektion Kanton Zürich\n\nMitbeteiligte\n2. Stadtrat X\nNr. 2 vertreten durch […]\ndieser wiederum vertreten durch […]\n3. B AG\nNr. 3 vertreten durch […]\n4. C AG\nNr. 4 vertreten durch […]\n\nbetreffend Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 18. Juli 2025 (ARE 25-0071);\nNichtfestsetzung Planungszone\"Y-Areal Plus\", […]\n______________________________________________________\nhat sich ergeben:\n\nA.\nMit Verfügung vom 18. Juli 2025 verfügte die Baudirektion Kanton Zürich, die\nPlanungszone im Gebiet \"Y-Areal Plus\" (Stadt X) für die Grundstücke Kat.-\nNrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9, welche der Stadtrat der Stadt X beantragt\nhabe, werde nicht festgesetzt.\n\nB.\nGegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom 21. August 2025 Rekurs\nbeim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung\ndes Entscheides und die Festsetzung der Planungszone. Eventuell sei die\nAngelegenheit zur Neubeurteilung an die Baudirektion zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nC.\nMit Verfügung vom 27. August 2025 wurde der Rekurseingang vorgemerkt\nund das Vernehmlassungsverfahren eröffnet.\n\nD.\nMit Eingabe vom 26. September 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses unter Verweis auf den Mitbericht des Amtes für Raumentwicklung vom 25. September 2025.\n\nDie Mitbeteiligte 2 teilte mit Eingabe vom 17. September 2025 mit, sie akzeptiere den angefochtenen Entscheid, erhebe dagegen kein Rechtsmittel\nund verzichte auf einen Antrag im vorliegenden Rekursverfahren.\n\nDie Mitbeteiligte 3 beantragte mit Eingabe vom 16. September 2025, auf den\nRekurs sei nicht einzutreten, eventualiter sei er abzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrentin. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Sistierung des Verfahrens.\n\nR1S.2025.05094 Seite 2\nDie Mitbeteiligte 4 beantragte mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 die Abweisung des Rekurses, sofern darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrentin.\n\nE.\nMit Replik vom 27. Oktober 2025 bzw. Dupliken vom 6. November 2025 hielten Rekurrentin und die Mitbeteiligte 3 an ihren Anträgen fest. Die weiteren\nParteien verzichteten stillschweigend auf eine Duplik.\n\nF.\nMit Verfügung vom 19. November 2025 wurde das Sistierungsgesuch der\nMitbeteiligten 3 abgewiesen.\n\nG.\nAuf die Vorbringen der Parteien wird, soweit zur Entscheidbegründung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.\n\nEs kommt in Betracht:\n\n1.\nDie Planungszonen dienen der (einstweiligen) Sicherung von geplanten Nutzungsänderungen, insbesondere der Bewahrung der Planungs- und Entscheidungsfreiheit der Behörden, die nicht durch Vorhaben, die den Planungsabsichten widersprechen, beeinträchtigt werden soll.\n\nDie vorliegend streitbetroffene Planungszone beantragte der Stadtrat im Hinblick auf die Revision der Sonderbauvorschriften (SBV) \"Y-Areal Plus\", ausgelöst durch die gemeinderätliche Motion GR […]. Ziel der Motion ist es u.a.,\nden Erhalt dreier Bestandesbauten in den Teilgebieten 2 und 7 (ein Parkhaus\nund zwei Büro/Gewerbebauten) zu ermöglichen. Des Weiteren enthält der\n\nR1S.2025.05094 Seite 3\nkommunale Richtplan Siedlung, Landschaft, öffentliche Bauten und Anlagen\n(SLöBA) einen Auftrag zur Verdichtung und zur Umsetzung eines Quartierzentrums.\n\n2.\nZum Rekurs und zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene\nAnordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung\noder Änderung hat. Dasselbe gilt für die Anfechtung von Erlassen (§ 338a\ndes Planungs- und Baugesetzes [PBG]).\n\n"}