Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung darf die Wohnfläche nämlich innerhalb des Gebäudes (…) verlegt werden. Das vorliegend strittige Gebäude verfügt bereits heute über mindestens 11 % mehr als der Mindestanteil an Wohnfläche, weshalb ohne Weiteres davon ausgegangen werden könnte, die Fläche sei bereits innerhalb des Gebäudes verlegt worden und sei nicht zwingend im Dachgeschoss zu erstellen.