4.3 Vorab ist zu prüfen, ob die Fläche im 2. Dachgeschoss beim Erwerb der Liegenschaft im Jahr 2014 bereits für durch Wohnanteilsvorschriften vorgeschriebene Wohnungen reserviert war, wie dies die Rekurrentin geltend macht. Das streitbetroffene Grundstück liegt gemäss BZO in der Kernzone U und ist mit einer Mindestwohnanteilsvorschrift von 20 % belegt. (…)