BRGE I Nr. 0007/2022 vom 28. Januar 2022 in BEZ 2022 Nr. 16 Die Rekurrentin beabsichtigte, die von ihr im Jahr 2014 erworbene Liegenschaft zu sanieren. Im Zuge dieser Sanierung sollte das bestehende 2. Dachgeschoss, welches bislang als Abstellfläche genutzt wurde, ausgebaut und künftig zu Wohnzwecken genutzt werden. Die kommunale Baubehörde kam zum Schluss, der Umbau der Liegenschaft bedürfe, da die Gesuchstellerin ausländisch beherrscht sei, einer Bewilligung. Aus den Erwägungen: