{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2022-01-28", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0007-2022_2022-01-28.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/2022-16.pdf", "Checksum": "c8e94dd93cd67c437acce280540e64d1"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["BRGE I Nr. 0007/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 28.01.2022 BRGE I Nr. 0007/2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 28.01.2022 BRGE I Nr. 0007/2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 28.01.2022 BRGE I Nr. 0007/2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückserwerb durch Ausländer. Betriebsstättebegriff bei Grundstücken mit Wohnanteilsvorschriften. | Miterwerb von für vorgeschriebene Wohnungen reservierten Flächen."}], "ScrapyJob": "446973/69/2001", "Zeit UTC": "18.02.2026 23:01:49", "Checksum": "d747b39c9311ac32343bc9e2b4841d18", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 28.01.2022 BRGE I Nr. 0007/2022\nRegeste:\nGrundstückserwerb durch Ausländer. Betriebsstättebegriff bei Grundstücken mit Wohnanteilsvorschriften. | Miterwerb von für vorgeschriebene Wohnungen reservierten Flächen.\n\n Vorliegend hat die Vorinstanz lediglich auf die Fläche abgestellt, welche für\ndie Wohnnutzung künftig vorgesehen sein soll. Da diese im Verhältnis zur\ngewerblichen Fläche bereits relativ hoch ist, jedoch noch unter dem Wert liegt,\nbei welchem klar nicht mehr von einem Betriebsstätte-Grundstück\nausgegangen werden könnte, hätte sie weitere Aspekte berücksichtigen\nmüssen. Wie oben ausgeführt, spielt auch der potentielle Mietertrag aus den\nWohnungen eine entscheidende Rolle. Liegt dieser nämlich über 50 % des\nGesamtertrags der Liegenschaft, so fällt das Grundstück klar in den\nGeltungsbereich des BewG (vgl. hierzu auch das Urteil des Appellationsgerichts\nBasel VD.2015.179 vom 16.09.2016, E. 7.2.1; https://www.appellationsgericht.bs.ch/gerichtsentscheide.html). Liegt dieser hingegen deutlich unter\n50 % des Gesamtertrags der Liegenschaft könnte ein bewilligungsfreier\nSachverhalt vorliegen. Dies selbstverständlich unter der Bedingung, dass die\nvon der Rekurrentin genannten, hypothetischen Mietzinse orts- und\nquartierüblich sind. Die Sache ist daher zu weiteren Abklärungen an die\nVorinstanz zurückzuweisen.\n"}