Lässt das Gesetz es zu, dass auch bereits überbaute Grundstücke in eine Arealüberbauung aufgenommen werden, können hieraus resultierende Unterschiede nicht per se als unzulässig betrachtet werden. Entscheidend ist vielmehr, dass die Neuüberbauung insgesamt so angelegt ist, dass der durch die Neubauten gebildete Überbauungszusammenhang klar erkennbar in Erscheinung tritt und die Altbauten gut in diesen integriert werden, was hier vollumfänglich der Fall ist. Damit ist dem Projekt eine arealüberbauungswürdige besonders gute Gestaltung zu attestieren. (…) 5.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist.