Besagte Vorschrift enthält mit Abs. 2 einen – nicht abschliessenden – Kriterienkatalog. Soweit unmittelbar auf die Generalklausel von § 72 Abs. 1 PBG abzustellen ist, müssen besondere, dem Überbauungsganzen dienende und damit arealüberbauungstypische Gestaltungsleistungen vorliegen, damit von einer besonders guten Gestaltung gesprochen werden kann. (…)