Zu bemerken bleibt, dass die Nichtlöschung rechtlich keinen Sinn ergibt. Geltung hat nunmehr der neue Arealüberbauungsrevers gemäss Dispositiv-Ziffern II.B.1.b und II.B.5 des angefochtenen Entscheides. Die Anforderungen an die Grundstücksmindestfläche sind unstrittig erfüllt. Demnach ist nur mehr zu prüfen, ob die aus alten und neuen Teilen zusammengesetzte Arealüberbauung die Vorschrift von § 71 Abs. 1 und 2 PBG einhält.