4.4 Dass die geplante Neuüberbauung im Verein mit dem verbleibenden Bestand auf den rekurrentischen Grundstücken allein das geltende Recht einzuhalten hat, ergibt sich schon daraus, dass nach dem Gesagten insgesamt eine neue Arealüberbauung vorliegt. Der Baubewilligung von 1953 zu Grunde liegende Vorschriften und der gemäss jener Bewilligung im Grundbuch angemerkte Gesamtüberbauungsrevers, dem nunmehr jede Grundlage fehlt, spielen keine Rolle mehr. Dass die Anmerkung bislang offenbar nicht gelöscht wurde, ist unerheblich, hat sie doch bloss deklaratorische Bedeutung (vgl. RB 1989 Nr. 71). Zu bemerken bleibt, dass die Nichtlöschung rechtlich keinen Sinn ergibt.