Dementsprechend wäre bei fehlender Mitwirkung des Dritten das Projekt materiellrechtlich ohne dessen Grundstück zu beurteilen, woran es alsdann scheitern könnte; in der fehlenden Mitwirkung wäre wohl kaum eine bloss zivilrechtliche und damit für die Baubehörde unbeachtliche Angelegenheit zu erblicken (§ 317 PBG). Eine Grundlage für einen behördlich angeordneten Einbezug von Drittgrundstücken in Arealüberbauungen kennt das Gesetz nicht.