Denn das zuvor noch für sich überbaubare Drittgrundstück wäre damit erstmals Teil einer Arealüberbauung, und es gälten für das Grundstück gegenüber der Regelbauweise geänderte und teils strengere baurechtliche Vorgaben. Mithin müsste der Dritte als (Mit-)Baugesuchsteller an der Baueingabe partizipieren, auch wenn auf seinem Grundstück keinerlei bauliche oder nutzungsmässige Massnahmen erfolgten. Dementsprechend wäre bei fehlender Mitwirkung des Dritten das Projekt materiellrechtlich ohne dessen Grundstück zu beurteilen, woran es alsdann scheitern könnte;