4.3.3 Anders wäre die Sache wohl dann einzustufen, wenn ein überbautes oder nicht überbautes Grundstück eines Dritten erstmals in eine projektierte oder bestehende Arealüberbauung mit einbezogen würde. Eine Bauherrschaft könnte kaum das an ihr Areal anstossende Grundstück eines Dritten, etwa zur Beschaffung der erforderlichen Arealfläche, ohne dessen Zustimmung rechtswirksam in eine geplante Arealüberbauung einbeziehen. Denn das zuvor noch für sich überbaubare Drittgrundstück wäre damit erstmals Teil einer Arealüberbauung, und es gälten für das Grundstück gegenüber der Regelbauweise geänderte und teils strengere baurechtliche Vorgaben.