Ob eine gemeinsame Lösung für den Rekurrenten wirtschaftlich vorteilhafter gewesen wäre, ist baurechtlich zur Gänze unerheblich. Der Alleingang der privaten Rekursgegnerin bzw. die ohne Anhörung, Zustimmung oder Mitwirkung des Rekurrenten erfolgte Erteilung der Baubewilligung führt somit nicht zu einer Verletzung schutzwürdiger Interessen des Rekurrenten. Daran ändert auch nichts, dass die Bautätigkeit mit Immissionen zu Lasten der rekurrentischen Grundstücke verbunden sein wird, sind doch solche Einwirkungen üblich. Immissionen aus Bautätigkeit auszuschliessen ist nicht ein Zweck der Arealüberbauung.