Auch faktisch werden durch den Alleingang der privaten Rekursgegnerin die baulichen Möglichkeiten des Rekurrenten – in Frage stehen insbesondere die gestalterischen Möglichkeiten – nicht geringer, indem der Rekurrent nun seinerseits im Alleingang projektieren kann. Wie sich nachfolgend ergeben wird, können sehr unterschiedliche Architekturen innerhalb derselben Arealüberbauung als mit den Gestaltungsanforderungen von § 71 PBG vereinbar betrachtet werden. Schliesslich erfährt die Umgebung der rekurrentischen Grundstücke baulich eine Aufwertung; die zu beseitigenden Gebäude wirken eher etwas heruntergekommen.