Die Gebäude des Rekurrenten werden auch nach der Realisierung des angefochtenen Projekts Teil einer ausnützungsmässig privilegierten Arealüberbauung bilden. Dementsprechend werden sie auch dannzumal unter Inanspruchnahme des Arealüberbauungsbonus ersetzt werden können. Die Einschränkung, dass eine Neuüberbauung der rekurrentischen Grundstücke den strengeren Gestaltungsanforderungen von § 71 Abs. 2 PBG genügen muss, besteht bereits heute. Auch die der Arealüberbauung eigene Form der - 6-