Der Nachteil, dass die rekurrentischen Gebäude zufolge Übergeschossigkeit widerrechtlich werden, entstünde nur dann, wenn auf den übrigen Arealgrundstücken nach der Regelbauweise gebaut würde, weil die rekurrentischen Grundstücke alsdann schon wegen ihrer zu geringen Fläche (1540 m2) selbständig keine Arealüberbauung mehr bilden könnten. Indes werden die übrigen Arealgrundstücke gerade nicht nach der Regelbauweise überbaut.