Zwar dürfen durch die Allgemeinverbindlicherklärung eines privaten Gestaltungsplans keine schutzwürdigen Interessen der andern Grundeigentümer verletzt werden. Indes wäre, würde vorliegend eine Analogie zu dieser Einschränkung angenommen, sogleich festzustellen, dass mit der geplanten Arealüberbauung unter Belassung der rekurrentischen Gebäude dieses Verbot nicht tangiert wird; dies nach Massgabe folgender Erwägungen: