Anders als etwa beim Gestaltungsplan (§§ 83 ff. PBG) werden bei der Arealüberbauung die bau- und planungsrechtlichen Grundlagen nicht geändert, sondern es ergeben sich diese unverändert aus der Grundordnung gemäss Bau- und Zonenordnung, woran auch nichts ändert, dass die Arealüberbauung begrifflich von der «Regelbauweise» unterschieden wird. Insoweit liegt keine der Allgemeinverbindlicherklärung eines privaten Gestaltungsplans (§ 85 Abs. 2 PBG) vergleichbare Situation vor.