4.3.2 Die Berufung des Rekurrenten auf Art. 4 des Raumplanungsgesetzes (RPG) geht fehl. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sorgen die mit den Planungsaufgaben betrauten Behörden dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann. Vorliegend geht es indes nicht um einen Akt der Planung (und der Nachbar ist auch nicht «die Bevölkerung»), sondern um die Ersetzung einer alten durch eine neue Arealüberbauung unter Beibehaltung von zwei Gebäuden, was Gegenstand einzig eines baurechtlichen Verfahrens ist.