4.3.1 Zunächst ist festzustellen, dass sich aus den Bestimmungen über das baurechtliche Verfahren (§§ 309 ff. PBG und Bauverfahrensverordnung [BVV]) für Fälle wie den vorliegenden kein Zustimmungserfordernis ergibt. Namentlich entfällt die Anwendbarkeit der – ohnehin nur eine Ordnungsvorschrift bildenden – Bestimmung von § 310 Abs. 3 PBG in Verbindung mit § 5 lit. m BVV, welche Vorschriften ein Zustimmungserfordernis von am Baugrundstück zivilrechtlich (Mit-)Berechtigten zur Einreichung einer Baueingabe - 5-