Seine Grundstücke sind im Rubrum der Baubewilligung nicht aufgeführt, und im Mitteilungssatz des Baurechtsentscheides figuriert er als Dritter gemäss § 315 PBG, der den baurechtlichen Entscheid verlangt hat. Seiner Sachdarstellung zufolge bemühte er sich um ein gemeinsames Vorgehen mit der privaten Rekursgegnerin und waren Ansätze hierzu vorhanden, die dann allerdings – aus welchen Gründen auch immer – nicht von Erfolg gekrönt wurden.