4.3 Der Rekurrent rügt die Verletzung «formeller Verfahrensrechte». Ausgangslage ist, dass nicht der Rekurrent, wohl aber seine Liegenschaften an der neuen Arealüberbauung partizipieren. Weder wurde die Zustimmung des Rekurrenten zum Bauvorhaben eingeholt, noch ist er (Mit-)Baugesuchsteller. Seine Grundstücke sind im Rubrum der Baubewilligung nicht aufgeführt, und im Mitteilungssatz des Baurechtsentscheides figuriert er als Dritter gemäss § 315 PBG, der den baurechtlichen Entscheid verlangt hat.