Dass überbaute Grundstücke in eine Arealüberbauung einbezogen werden, die schon zuvor Teil einer im Übrigen zur Beseitigung vorgesehenen Arealüberbauung waren, wird weder vom Wortlaut noch von Sinn und Zweck der Bestimmung von § 71 Abs. 3 PBG ausgeschlossen. Insoweit steht dem angefochtenen Projekt nichts entgegen.