Mit diesen baulichen Massnahmen geht die Identität der bisherigen Überbauung offenkundig zur Gänze verloren. Dementsprechend ist nicht von der Änderung einer bestehenden Gesamtüberbauung auszugehen, wie dies die Vorinstanz zu Grunde zu legen scheint, sondern von einer neuen Arealüberbauung unter Einbezug von zwei Altbauten. Arealüberbauungen können auch bereits überbaute Grundstücke umfassen (§ 71 Abs. 3 PBG). Dass überbaute Grundstücke in eine Arealüberbauung einbezogen werden, die schon zuvor Teil einer im Übrigen zur Beseitigung vorgesehenen Arealüberbauung waren, wird weder vom Wortlaut noch von Sinn und Zweck der Bestimmung von § 71 Abs. 3 PBG ausgeschlossen.