4.2 Die Vorinstanz hat die projektierten Gebäude wie gesagt als Teil einer Arealüberbauung bewilligt. Mithin lässt sich fragen, ob eine Änderung der bestehenden Gesamtüberbauung oder aber eine neue Arealüberbauung unter Einbezug zweier Altbauten vorliegt. Der alte Bestand soll bis auf zwei Gebäude beseitigt und durch neun neue Gebäude ersetzt werden. Alt und Neu stehen somit im Verhältnis von zwei zu neun, oder, wenn nicht von den einzelnen Gebäuden, sondern von den Gebäudekomplexen ausgegangen wird, von eins zu vier.