zonengemässe Vollgeschosszahl darf in den zweigeschossigen Wohnzonen auf drei und in den übrigen Zonen auf sieben Vollgeschosse erhöht werden. Die maximale Gebäudehöhe beträgt in den zweigeschossigen Wohnzonen 11,5 m und in den übrigen Zonen 25 m (Abs. 4). Schliesslich regelt Abs. 5 die Berechnung der für Arealüberbauungen geltenden Ausnützungsziffer. Sinn und Zweck der Arealüberbauung ist es, im Gegenzug zur Gewährung einer im privaten Interesse liegenden erhöhten baulichen Ausnützung eine im öffentlichen Interesse liegende bessere Überbauungsqualität zu erzielen.