Die Stadt Zürich hat die Arealüberbauung in Art. 8 BZO geregelt. Danach sind Arealüberbauungen in allen Wohnzonen, ausgenommen der Zone W2b, sowie in allen Zentrumszonen und Zonen für öffentliche Bauten zulässig (Abs. 1). Die Arealfläche muss mindestens 6000 m2 betragen (Abs. 2). Innerhalb der Arealüberbauung gelten für die Grenz- und Gebäudeabstände die kantonalen Abstandsvorschriften. Gegenüber Grundstücken und Gebäuden ausserhalb der Arealüberbauung sind die zonengemässen Abstände einzuhalten (Abs. 3). Die - 4-