Nach Abs. 2 sind mit der baurechtlichen Bewilligung Nebenbestimmungen zu verbinden, dass während des Bestandes der bewilligten Überbauung das Areal weder stärker ausgenützt noch wesentlich anders als nach den bewilligten Plänen überbaut wird (lit. a) und dass die Freiflächen und sonstigen Umgebungsanlagen sowie die Ausstattungen und Ausrüstungen dem plangemässen Zweck erhalten bleiben (lit. b).