Die Bestimmung von § 72 PBG umschreibt unter dem Randtitel «Besondere Bauvorschriften» die kommunalen Legiferierungsmöglichkeiten betreffend Arealüberbauungen. § 73 PBG befasst sich mit der «Sicherung» (Randtitel) der Arealüberbauung. Nach Abs. 1 setzt die baurechtliche Bewilligung einer Arealüberbauung eine vollständige Baueingabe voraus. Nach Abs. 2 sind mit der baurechtlichen Bewilligung Nebenbestimmungen zu verbinden, dass während des Bestandes der bewilligten Überbauung das Areal weder stärker ausgenützt noch wesentlich anders als nach den bewilligten Plänen überbaut wird (lit.