4.1 Das Planungs- und Baugesetz regelt die Arealüberbauung in den §§ 69 ff. PBG. Danach kann die Bau- und Zonenordnung in den Bauzonen allgemein, zonen- oder gebietsweise Arealüberbauungen zulassen. Dabei sind Mindestarealflächen festzulegen (§ 69 PBG). Die Bestimmungen von § 71 Abs. 1 und 2 befassen sich mit Gestaltung sowie Ausstattung und Ausrüstung von Bauten, Anlagen und Umschwung einer Arealüberbauung. Arealüberbauungen können auch bereits überbaute Grundstücke umfassen, wenn die Überbauung als Ganzes den Anforderungen genügt (Abs. 3).