3.2 In der Replik ergänzt der Rekurrent seine Ausführungen im Wesentlichen dahingehend, (…) ihm seien die Mitwirkungsrechte gemäss Art. 4 RPG und das rechtliche Gehör verweigert worden. Vorliegend gehe es um die Änderung der planungsrechtlichen Grundlagen der Grundstücke des Rekurrenten. Es spotte jeglicher rechtsstaatlicher Grundsätze, wenn dies ohne jeden Einbezug des Rekurrenten möglich sei. Der Rekurs sei schon deswegen gutzuheissen. Es gebe keinen Grund, das Interesse der privaten Rekursgegnerin gegenüber jenem des Rekurrenten zu privilegieren.