Die Liegenschaften des Rekurrenten stünden wie Fremdkörper inmitten des Areals. Eine genügende Begründung sei dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen; vielmehr lasse es die Vorinstanz mit der Formulierung, dass der Ersatzneubau mit drei Gebäudezeilen und einem Solitär auf den Bestand - 3- reagiere und die bereits bestehende Bautypologie fortführe, sein Bewenden haben. Eine derartige Missachtung der erhöhten Anforderungen an Arealüberbauungen könne nur zu Aufhebung der angefochtenen Bewilligung führen.