Auch sonst sei das Projekt nicht bewilligungsfähig. (…) Dass inmitten eines Areals zwei von elf Bauten aus den 1950er-Jahren bestehen blieben und rundum Neubauten errichtet werden sollten, könne per se nicht als gute Gestaltung und als gute architektonische und städtebauliche Lösung betrachtet werden. Eine solche Veränderung, die nicht alle Liegenschaften des Areals umfasse, laufe diametral dem Prinzip des besonderen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Grundstücken einer Arealüberbauung zuwider. Das Areal werde auseinander gerissen und bilde keine Einheit mehr. Die Liegenschaften des Rekurrenten stünden wie Fremdkörper inmitten des Areals.